Satzung Waldkindergarten “Wurzelzwerge” Filderstadt e.V.
Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 05.05.2021
§1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Waldkindergarten „Wurzelzwerge“ Filderstadt e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Filderstadt. Er wurde am 12.11.1996 gegründet.
(3) Der Verein wurde am 21.05.1997 in das Vereinsregister Stuttgart unter der Nummer VR 220977
eingetragen und trägt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Zwecke des Vereins sind:
(1) Eine Kinderbetreuung mit besonderer pädagogischer Prägung für das Einzugsgebiet Filderstadt zu
schaffen.
(2) Die Förderung von Bildung und Erziehung in der freien Natur, wobei die ganzheitliche Erfahrung der
Natur im Vordergrund steht.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Sie haben
keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Alle Vereinsämter werden unentgeltlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend
hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine
angemessene Vergütung bezahlt wird.
§4 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden.
(3) Fördermitglied kann jede volljährige natürliche Person oder jede juristische Person werden, die den
Verein ideell und finanziell unterstützen will.
(4) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung hierzu ernannt. Die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft kann an Personen erfolgen, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich vorzulegen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.
(4) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung des Vereins.
(5) Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Im Falle einer Ablehnung besteht ein Widerspruchsrecht. Dann
entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben das Recht, die Einrichtung und Veranstaltungen des Vereins nach
Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu benutzen bzw. zu
besuchen.
(2) Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder haben das aktive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder haben
ein Anwesenheits-, aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Sämtliche Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung sowie die Beschlüsse der Satzung zu befolgen.
Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu
unterstützen.
§8 Beiträge
(1) Alle Mitglieder haben Vereinsbeiträge zu bezahlen. Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages
setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Ehrenmitglieder sind von den Beitragsleistungen befreit.
Bei Mitgliedschaft von Ehepaaren oder eheähnlichen Gemeinschaften ist ein Ehe- oder
Lebenspartner von der Beitragsleistung befreit. Schüler, Auszubildende, Studenten, Arbeitslose,
Wehr- und Zivildienstleistende haben das Recht auf ermäßigten Mitgliedsbeitrag.
(2) Alle Mitglieder, deren Kinder den Kindergarten besuchen, haben zusätzlich die
Kinderbetreuungskosten zu bezahlen. Über die Höhe der Kinderbetreuungskosten entscheidet der
Vorstand.
(3) Mitglieder, die trotz zweifacher schriftlicher Mahnung ihren Beitrag nicht entrichten, können
ausgeschlossen werden. §9 Absatz 3ff ist zu beachten.
(4) Der Vorstand kann in finanzielle Not geratenen Mitgliedern die Zahlung von Beiträgen stunden oder
erlassen.
§9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch
deren Auflösung.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss des
Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich zugestellt werden.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer
Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des
auszuschließenden Mitgliedes.
(4) Das Mitglied hat das Recht der schriftlichen Stellungnahme, die auf der Mitgliederversammlung
verlesen wird.
(5) Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Er ist dem Mitglied mit
eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
(6) Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben das in ihrem Besitz befindliche
Vereinseigentum sofort zurückzugeben, verlieren jegliche Ansprüche an den Verein und haben
Rückstände unverzüglich zu begleichen. Bereits geleistete Zuwendungen werden auch nicht
anteilmäßig erstattet.
§10 Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
§11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus anwesenden Mitgliedern des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Aufgaben
der Mitgliederversammlung sind:
– Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl der Kassenprüfer
– Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
– Genehmigung des Haushaltsplans
– Entlastung von Vorstand und Kassenführung
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– Satzungsänderungen
– Genehmigung des pädagogischen Konzepts
– Aufhebung der Mitgliedschaft im Widerspruchsfalle
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf für den Vorstand eine Vergütung nach Maßgabe einer
Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(5) Der Vorstand (Vorstand im Sinne des §26 BGB) muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, falls
- a) ein Viertel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt,
- b) es das Interesse des Vereins erfordert.
(6) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand (Vorstand im Sinne des §26
BGB) mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen, wobei als Stichtag die
Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift gilt. Die Ladung muss die
Tagesordnung enthalten.
(6) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung muss in Textform durch den Vorstand (Vorstand im
Sinne des §26 BGB) mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Die Ladung
muss die Tagesordnung enthalten.
(7) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet.
(8) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der
Beschlussfassung entscheidet – außer in Fällen der Vereinsauflösung und Satzungsänderung – die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen
sind nicht zu berücksichtigen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist
eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des
Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder ist schriftlich erforderlich.
(9) Es wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(10) Alle Vereinsämter sind in Einzelwahl zu wählen.
(11) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die
vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist
berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.
(12) Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen
- a) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand
nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der
Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre
Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen
(Online-Mitgliederversammlung).
- b) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online- Mitgliederversammlungen“ geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen
Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur
Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B.
mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
- c) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung.
Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der
hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird
mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
- d) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig,
wenn
– alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
– bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in
Textform abgegeben hat und
– der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
- e) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse
entsprechend.
§12 Satzungsänderung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder ist
schriftlich erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden
§13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Die Ladung erfolgt entsprechend §11
Absatz 6, jedoch durch eingeschriebenen Brief.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(4) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereines an die Stadt Filderstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§14 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der
Schatzmeister. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln
vertretungsberechtigt. Die Beisitzer vertreten den Verein nicht im Außenverhältnis.
(3) Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von einem Jahr von der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines
neuen Vorstands im Amt. Dem Vorstand dürfen nur ordentliche Vereinsmitglieder angehören.
Hauptamtlich Angestellte des Vereins und das Betreuungspersonal des Waldkindergartens dürfen
nicht Mitglied des Vorstands sein.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl selbst ergänzen.
Die Zuwahl muss von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(5) Der Vorstand ist ausführendes Organ der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Führung der
laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie laut Satzung
nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen wurden.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine Aufgaben und Pflichten als die von der
Mitgliederversammlung gewählte Geschäftsleitung des Vereins, und damit als Träger des
Waldkindergartens und Arbeitgeber des Betreuungspersonals geregelt sind.
(7) Der Vorstand fasst Beschlüsse in so genannten Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen finden
jährlich mindestens 2 mal statt. Die Ladung erfolgt in angemessener Frist durch den Vorsitzenden
bzw. bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter. Sie muss erfolgen, falls zwei Mitglieder des
Vorstands dies verlangen.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er beschließt verbindlich, sofern
mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss
als abgelehnt.
(9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilentscheidungen auch schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Diese Beschlüsse müssen in der nächsten
Vorstandssitzung schriftlich niedergelegt und vom Protokollführer und Versammlungsleiter
unterschrieben werden.
(10) Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist
berechtigt, diese Niederschrift einzusehen.
(11) Die Vorstandschaft wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit entbunden.
§15 Schatzmeister
(1) Der Schatzmeister hat das Vermögen des Vereins zu verwalten.
(2) Der Schatzmeister hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen in ordentlicher Buchführung
nachzuweisen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen,
Geschäftsvorfälle termingerecht zu erledigen und darauf zu achten, dass außerordentliche
Ausgaben vom Vorstand geprüft und mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden.
(3) Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der der ordentlichen Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorzulegen ist.
(4) Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und diese den
Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
§16 Kassenprüfer
(1) Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen und nicht hauptamtlich angestellt sein dürfen.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung des Schatzmeisters und erstatten der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.
§17 Elternbeirat
(1) Der Verein hat Sorge dafür zu tragen, dass die Bestimmungen des baden-württembergischen
Kindergartengesetzes eingehalten werden.
(2) Der Elternbeirat hat das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
§18 Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können
hauptamtliche Kräfte oder Hilfspersonal bestellt werden. §3 Absatz 2 ist zu beachten.